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Algemeine Bedingungen

Algemeine Bedingungen Metaalunie

Allgemeine-Bedingungen-Stichting-Webshop-Keurmerk

Alle Preise sind exklusive MwSt. und ab Werk. Auf alle Transaktionen finden die Metaalunie-Bedingungen Anwendung.

METAALUNIE-BEDINGUNGEN für B2B

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie (niederländische Organisation von Unternehmern im mittel- und kleinbetrieblichen Metallsektor), bezeichnet als METAALUNIE-BEDINGUNGEN

früher als SMECOMA-BEDINGUNGEN, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts in Rotterdam am 1. Januar 2008. Herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie, Postbus 2600, 3430 GA Nieuwegein. ©Koninklijke Metaalunie

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die Mitglieder der Koninklijke Metaalunie abgeben, für alle von ihnen geschlossenen Verträge und für alle Verträge, die sich daraus ergeben können.

1.2. Der Anbieter/Lieferant ist das Metaalunie-Mitglied, das diese Bedingungen verwendet. Dieses wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.

1.3. Bei Widerspruch zwischen dem Inhalt des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrages und diesen allgemeinen Bedingungen gelten die Bestimmungen des Vertrages.

1.4. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der Koninklijke Metaalunie verwendet werden.

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote sind freibleibend.

2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen usw. zur Verfügung stellt, darf der Auftragnehmer von deren Richtigkeit ausgehen und wird sein Angebot darauf basieren.

2.3. Die im Angebot genannten Preise basieren auf Lieferung ab Werk, „ex works“, gemäß Incoterms 2000. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung.

2.4. Wird sein Angebot nicht angenommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Kosten, die er zur Abgabe seines Angebots aufwenden musste, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Artikel 3: Rechte des geistigen Eigentums

3.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, behält der Auftragnehmer die Urheberrechte und alle gewerblichen Schutzrechte an den von ihm gemachten Angeboten, bereitgestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Probe-)Modellen, Software usw.

3.2. Die Rechte an den in Absatz 1 genannten Unterlagen verbleiben im Eigentum

des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Herstellung Kosten in Rechnung gestellt wurden. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten gezeigt werden.

Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung eine Vertragsstrafe von € 25.000. Diese Vertragsstrafe kann neben Schadensersatz gemäß Gesetz geltend gemacht werden.

3.3. Der Auftraggeber muss die ihm im Sinne von Absatz 1 bereitgestellten Unterlagen auf erstes Verlangen innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Frist zurückgeben. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von € 1.000 pro Tag. Diese Vertragsstrafe kann

neben Schadensersatz gemäß Gesetz geltend gemacht werden.

Artikel 4: Beratungen, Entwürfe und Materialien

4.1. Der Auftraggeber kann aus Beratungen und Informationen, die er vom Auftragnehmer erhält, keine Rechte ableiten, wenn diese keinen unmittelbaren Bezug zum Auftrag haben.

4.2. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die von oder in seinem Namen erstellten Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe und für die funktionale Eignung der von oder in seinem Namen

vorgeschriebenen Materialien.

4.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei im Zusammenhang mit der Verwendung von Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Mustern, Modellen und dergleichen, die von oder im Namen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden.

4.4. Der Auftraggeber darf die Materialien, die der Auftragnehmer verwenden wird, vor deren Verarbeitung auf eigene Kosten (lassen) untersuchen. Erleidet der Auftragnehmer hierdurch einen Schaden, geht dieser zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 5: Lieferzeit

5.1. Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist werden vom Auftragnehmer annäherungsweise festgelegt.

5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann.

5.3. Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn über alle kaufmännischen und technischen Details Einigkeit erzielt wurde, alle notwendigen Daten, endgültigen, genehmigten Zeichnungen usw. im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte (Teil-)Zahlung

eingegangen ist und die notwendigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.

5.4. a. Liegen andere Umstände vor als diejenigen, die dem Auftragnehmer bei Festlegung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist bekannt waren, kann der Auftragnehmer die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die Zeit verlängern, die zur Ausführung des Auftrags unter diesen Umständen erforderlich ist. Können die Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers aufgenommen werden,

werden sie ausgeführt, sobald es seine Planung zulässt.

b. Liegt Mehrarbeit vor, wird die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die Zeit verlängert, die erforderlich ist, um die Materialien und Teile dafür (liefern zu lassen) und die Mehrarbeit auszuführen. Kann die Mehrarbeit nicht in die Planung des Auftragnehmers aufgenommen werden, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald es die Planung zulässt.

c. Liegt eine Aussetzung von Verpflichtungen durch den Auftragnehmer vor, wird die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die Dauer der Aussetzung verlängert. Kann die Fortsetzung der Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers aufgenommen werden, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald es die Planung zulässt.

d. Bei witterungsbedingter Unmöglichkeit wird die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die dadurch entstandene Verzögerung verlängert.

5.5. Die Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist berechtigt in keinem Fall zu Schadensersatz, es sei denn, dies ist schriftlich vereinbart.

Artikel 6: Gefahrübergang

6.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, „ex works“, gemäß Incoterms 2000; die Gefahr an der Sache geht in dem Moment über, in dem der Auftragnehmer sie dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.

6.2. Ungeachtet der Bestimmung im vorstehenden Absatz können Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer für den Transport sorgt. Die Gefahr der Lagerung, des Verladens, des Transports und des Entladens liegt auch in diesem Fall beim Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.

6.3. Liegt ein Inzahlungnahmegeschäft vor und nutzt der Auftraggeber bis zur Lieferung der neuen Sache die einzutauschende Sache weiter, bleibt die Gefahr der einzutauschenden Sache beim Auftraggeber bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese dem Auftragnehmer übergeben hat.

Artikel 7: Preisänderung

7.1. Eine Erhöhung kostpreisbestimmender Faktoren nach Vertragsabschluss darf vom Auftragnehmer dem Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Vertragserfüllung zum Zeitpunkt der Erhöhung noch nicht abgeschlossen ist.

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannte Preiserhöhung gleichzeitig mit der Zahlung der Hauptsumme oder der nächsten vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen.

7.3. Werden Waren vom Auftraggeber bereitgestellt und ist der Auftragnehmer bereit, diese zu verwenden, darf der Auftragnehmer maximal 20 % des Marktpreises der bereitgestellten Waren in Rechnung stellen.

Artikel 8: Undurchführbarkeit des Auftrags

8.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund von Umständen, die bei Vertragsschluss nicht zu erwarten waren und außerhalb seines Einflussbereiches liegen, vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist.

8.2. Unter Umständen, die vom Auftragnehmer nicht zu erwarten waren und außerhalb seines Einflussbereiches liegen, sind unter anderem zu verstehen: die Tatsache, dass Lieferanten und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, das Wetter, Erdbeben, Feuer, Verlust oder Diebstahl von Werkzeugen, der Verlust zu verarbeitender Materialien, Straßenblockaden, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Import- oder Handelsbeschränkungen.

8.3. Der Auftragnehmer ist nicht mehr zur Aussetzung berechtigt, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung länger als sechs Monate gedauert hat. Der Vertrag kann erst nach Ablauf dieser Frist und ausschließlich für den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt wurde, aufgelöst werden. Die Parteien

haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Auflösung erlittenen oder zu erleidenden Schadens.

Artikel 9: Umfang der Arbeiten

9.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Verfügungen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig erlangt werden.

9.2. Im Preis der Arbeiten sind nicht enthalten:

a. die Kosten für Erd-, Rammbau-, Stemmarbeiten, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Stuckateur-, Maler-, Tapezier-, Instandsetzungs- oder sonstige bauliche Arbeiten;

b. die Kosten für den Anschluss von Gas, Wasser, Elektrizität oder sonstigen infrastrukturellen Einrichtungen;

c. die Kosten zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Sachen, die sich auf oder bei der Baustelle befinden;

d. die Kosten für die Abfuhr von Materialien, Baustoffen oder Abfall;

e. Reise- und Aufenthaltskosten.

Artikel 10: Änderungen der Arbeiten

10.1. Änderungen der Arbeiten führen jedenfalls zu Mehr- oder Minderarbeit, wenn:

a. eine Änderung im Entwurf, in den Spezifikationen oder im Leistungsverzeichnis vorliegt;

b. die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht der Realität entsprechen;

c. von geschätzten Mengen um mehr als 10 % abgewichen wird.

10.2. Mehrarbeit wird auf Basis des Wertes der preisbestimmenden Faktoren berechnet, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit gilt.

Minderarbeit wird auf Basis des Wertes der preisbestimmenden Faktoren verrechnet, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt.

10.3. Übersteigt der Saldo der Minderarbeit den der Mehrarbeit, darf der Auftragnehmer bei der Schlussrechnung 10 % der Differenz der Salden dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für Minderarbeit, die auf Verlangen des Auftragnehmers erfolgt.

Artikel 11: Ausführung der Arbeiten

11.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, wie:

– Gas, Wasser und Elektrizität;

– Heizung;

– abschließbarer, trockener Lagerraum;

– die gemäß Arbeitschutzgesetz und -vorschriften vorgeschriebenen Einrichtungen.

11.2. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, unter anderem infolge von Verlust, Diebstahl, Brand oder Beschädigung, an Sachen des Auftragnehmers, des Auftraggebers und/oder Dritter, wie Werkzeuge und für die Arbeiten bestimmte Materialien, die sich am Ort befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort.

11.3. Erfüllt der Auftraggeber seine in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Verpflichtungen nicht und entsteht dadurch eine Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten, werden die

Arbeiten ausgeführt, sobald der Auftraggeber dennoch all seinen Verpflichtungen nachkommt und die Planung des Auftragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet für alle dem Auftragnehmer aus der Verzögerung entstehenden Schäden.

Artikel 12: Abnahme der Arbeiten

12.1. Die Arbeiten gelten als abgenommen, wenn:

a. der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt hat;

b. die Arbeiten vom Auftraggeber in Gebrauch genommen wurden. Nimmt der Auftraggeber einen Teil der Arbeiten in Gebrauch, gilt dieser Teil als abgenommen;

c. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten vollendet sind, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich bekannt gegeben hat, ob die Arbeiten genehmigt werden oder nicht;

d. der Auftraggeber die Arbeiten aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die der Ingebrauchnahme nicht entgegenstehen, nicht genehmigt.

12.2. Genehmigt der Auftraggeber die Arbeiten nicht, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

12.3. Genehmigt der Auftraggeber die Arbeiten nicht, wird er dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, die Arbeiten erneut zur Abnahme zu stellen. Die Bestimmungen dieses Artikels finden darauf erneut Anwendung.

12.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Schäden an nicht abgenommenen Teilen der Arbeiten frei, die durch die Nutzung bereits abgenommener Teile verursacht werden.

Artikel 13: Haftung

13.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die der Auftraggeber erleidet und die die unmittelbare und ausschließliche Folge einer dem Auftragnehmer zurechenbaren Nichterfüllung sind. Ersatzfähig ist jedoch nur der Schaden, gegen den der Auftragnehmer versichert ist oder vernünftigerweise

versichert sein sollte.

13.2. Ist es dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht möglich, eine Versicherung im Sinne von Absatz 1 abzuschließen, oder diese danach zu angemessenen Bedingungen zu verlängern, ist der Schadensersatz auf den Betrag begrenzt, den der Auftragnehmer für den vorliegenden Vertrag (exkl. MwSt.) in Rechnung gestellt hat.

13.3. Nicht ersatzfähig ist:

a. Betriebsschaden, darunter z. B. Stagnationsschaden und entgangener Gewinn. Der Auftraggeber hat sich gegen diesen Schaden erforderlichenfalls zu versichern;

b. Obhuts-Schaden. Unter Obhuts-Schaden ist u. a. der Schaden zu verstehen, der durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Sachen verursacht wird, an denen gearbeitet wird, oder an Sachen, die sich in der Nähe des Arbeitsortes befinden. Der Auftraggeber hat sich gegen diesen Schaden erforderlichenfalls zu versichern;

c. Schaden, verursacht durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen oder nicht leitenden Untergeordneten des Auftragnehmers.

13.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an vom Auftraggeber oder in dessen Namen bereitgestelltem Material infolge einer nicht ordnungsgemäß ausgeführten Bearbeitung. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die Bearbeitung erneut ausführen, mit vom Auftraggeber auf dessen Kosten bereitzustellendem neuem Material.

13.5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Produkthaftung infolge eines Mangels an einem Produkt frei, das vom Auftraggeber an einen Dritten geliefert wurde und das (auch) aus vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand.

Artikel 14: Garantie

14.1. Der Auftragnehmer steht für einen Zeitraum von sechs Monaten nach (Ab-)Lieferung für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung ein.

14.2. Besteht die vereinbarte Leistung aus Werkvertrag, steht der Auftragnehmer für den in Absatz 1 genannten Zeitraum für die Tauglichkeit der gelieferten Konstruktion und des verwendeten Materials ein, sofern er in deren Auswahl frei war. Stellt sich heraus, dass die gelieferte Konstruktion und/oder das verwendete Material nicht tauglich sind, wird der Auftragnehmer diese instand setzen oder ersetzen. Die Teile, die beim Auftragnehmer instand gesetzt oder vom Auftragnehmer ersetzt werden, sind frachtfrei an den Auftragnehmer zu senden. Demontage und Montage dieser Teile sowie ggf. anfallende Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

14.3. Besteht die vereinbarte Leistung (auch) in der Bearbeitung vom Auftraggeber bereitgestellten Materials, steht der Auftragnehmer für den in Absatz 1 genannten Zeitraum für die ordnungsgemäße Ausführung der Bearbeitung ein.

Stellt sich heraus, dass eine Bearbeitung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, wird der Auftragnehmer entscheiden, ob er:

  • die Bearbeitung erneut ausführt. In diesem Fall hat der Auftraggeber neues Material auf eigene Kosten bereitzustellen;

  • den Mangel behebt. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Material frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden;

  • den Auftraggeber anteilig zur Rechnung gut schreibt.

14.4. Besteht die vereinbarte Leistung aus Lieferung einer Sache, steht der Auftragnehmer während des in

Absatz 1 genannten Zeitraums für die Tauglichkeit der gelieferten Sache ein.

Stellt sich heraus, dass die Lieferung nicht ordnungsgemäß war, ist die Sache frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Danach wird der Auftragnehmer entscheiden, ob er:

  • die Sache instand setzt;

  • die Sache ersetzt;

  • den Auftraggeber anteilig zur Rechnung gut schreibt.

14.5. Besteht die vereinbarte Leistung (auch) aus Installation und/oder Montage einer gelieferten Sache, steht der Auftragnehmer für den in Absatz 1 genannten Zeitraum für die Tauglichkeit der Installation und/oder Montage ein.

Stellt sich heraus, dass Installation und/oder Montage nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden, wird der Auftragnehmer dies beheben. Ggf. anfallende Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

14.6. Für die Teile, für die Auftraggeber und Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, gilt Werksgarantie. Hatte der Auftraggeber Gelegenheit, von der Werksgarantie Kenntnis zu nehmen, tritt diese an die Stelle der Garantie auf Grundlage dieses Artikels.

14.7. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in allen Fällen Gelegenheit geben, einen etwaigen Mangel zu beheben und/oder die Bearbeitung erneut auszuführen.

14.8. Der Auftraggeber kann sich nur auf eine Garantie berufen, nachdem er all seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachgekommen ist.

14.9. a. Keine Garantie wird gewährt, sobald Mängel die Folge sind von:

  • normalem Verschleiß;

  • unsachgemäßem Gebrauch;

  • nicht oder falsch durchgeführter Wartung;

  • Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte.

b. Keine Garantie wird gewährt auf gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, oder auf Sachen, die vom Auftraggeber vorgeschrieben oder von oder in seinem Namen bereitgestellt wurden;

c. Keine Garantie wird gewährt auf die Prüfung und/oder Reparatur von Sachen des Auftraggebers.

Artikel 15: Reklamationen

Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel in der Leistung nicht mehr berufen, wenn er nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich beim Auftragnehmer reklamiert hat.

Artikel 16: Nicht abgenommene Sachen

Wenn Sachen nach Ablauf der Lieferzeit nicht abgenommen wurden, stehen sie dem Auftraggeber weiterhin zur Verfügung. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers

eingelagert. Der Auftragnehmer kann jederzeit von der Befugnis des Art. 6:90 BW Gebrauch machen.

Artikel 17: Zahlung

17.1. Die Zahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto.

17.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:

a. bei Schalterverkauf in bar;

b. bei Teilzahlung:

  • 40 % des Gesamtpreises bei Auftragserteilung;

  • 50 % des Gesamtpreises nach Anlieferung des Materials oder, wenn die Lieferung von Material nicht zum Auftrag gehört, nach Beginn der Arbeiten;

  • 10 % des Gesamtpreises bei Abnahme;

c. in allen übrigen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.

17.3. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers eine nach dessen Ermessen ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Auftraggeber dem nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.

17.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen mit denen des Auftragnehmers zu verrechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer ist insolvent oder auf ihn findet die gerichtliche Schuldenregelung Anwendung.

17.5. Die gesamte Forderung wird sofort fällig, wenn:

a. eine Zahlungsfrist überschritten ist;

b. der Auftraggeber insolvent geworden ist oder Zahlungsaufschub beantragt;

c. auf Sachen oder Forderungen des Auftraggebers Pfändung gelegt wird;

d. der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder liquidiert wird;

e. der Auftraggeber (natürliche Person) den Antrag stellt, in die gerichtliche Schuldenregelung aufgenommen zu werden, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstirbt.

17.6. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung wird ein Teil eines Monats als voller Monat betrachtet.

17.7. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten mit einem Minimum von € 75,=. Die Kosten werden anhand der folgenden Tabelle berechnet:

über die ersten € 3.000,= 15 %

über den Mehrbetrag bis € 6.000,= 10 %

über den Mehrbetrag bis € 15.000,= 8 %

über den Mehrbetrag bis € 60.000,= 5 %

über den Mehrbetrag ab € 60.000,= 3 %

Sind die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten höher als sich aus der obigen Berechnung ergibt, sind die tatsächlich entstandenen Kosten geschuldet.

17.8. Wird der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren im Recht erkannt, gehen alle Kosten, die er im Zusammenhang mit diesem Verfahren gemacht hat, zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 18: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

18.1. Nach der Lieferung bleibt der Auftragnehmer Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:

a. in der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen gleichartigen Verträgen in Verzug ist oder in Verzug geraten wird;

b. für die aus derartigen Verträgen verrichteten oder noch zu verrichtenden Arbeiten nicht zahlt oder zahlen wird;

c. Forderungen, die aus der Nichterfüllung der vorgenannten Verträge entstehen, wie Schaden, Strafe, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.

18.2. Solange an den gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber diese außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebes nicht belasten.

18.3. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, den Ort zu betreten, an dem sich diese Sachen befinden.

18.4. Kann der Auftragnehmer sich nicht auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen, weil die gelieferten Sachen vermischt, verarbeitet oder nachgearbeitet wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die neu gebildeten Sachen an den Auftragnehmer zu verpfänden.

Artikel 19: Beendigung

Will der Auftraggeber den Vertrag auflösen, ohne dass eine Nichterfüllung des Auftragnehmers vorliegt, und stimmt der Auftragnehmer dem zu, wird der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz sämtlicher Vermögensschäden wie erlittene Verluste, entgangener Gewinn und entstandene Kosten.

Artikel 20: Anwendbares Recht und zuständiger Richter

20.1. Es gilt niederländisches Recht.

20.2. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (C.I.S.G.) findet keine Anwendung, ebenso wenig wie jede andere internationale Regelung, deren Ausschluss zulässig ist.

20.3. Ausschließlich der niederländische Zivilrichter, der am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist, ist zur Kenntnisnahme von Streitigkeiten befugt, es sei denn, dies verstößt gegen zwingendes Recht. Der Auftragnehmer darf von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.

20.4. Die Parteien können eine andere Form der Streitbeilegung wie z. B. Schiedsgerichtsbarkeit oder Mediation vereinbaren.

VERBRAUCHERBEDINGUNGEN METAALUNIE
Allgemeine Verbraucherbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie (niederländische Organisation von Unternehmern im mittel- und kleinbetrieblichen Metallsektor), bezeichnet als Verbraucherbedingungen Metaalunie, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts Midden-Nederland, Standort Utrecht, am 1. Oktober 2022. Herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie, Postbus 2600, 3430 GA Nieuwegein. ©Koninklijke Metaalunie

Artikel 1: Begriffsbestimmungen
In diesen allgemeinen Bedingungen wird verstanden unter:
a. Der Unternehmer: das Mitglied der Koninklijke Metaalunie.
b. Der Verbraucher: jede natürliche Person, die – nicht handelnd in Ausübung eines Berufs oder Unternehmens – mit dem Unternehmer einen Vertrag schließt.
c. Die Ausführung eines Werkes: der Vertrag, bei dem der Unternehmer gegen Bezahlung Arbeiten ausführt und dabei ggf. Sachen liefert.
d. Der Kauf: der Vertrag, bei dem der Unternehmer ausschließlich eine oder mehrere Sachen liefert und der Verbraucher hierfür einen Preis in Geld zahlt.
e. Mehrarbeit: Arbeiten und Sachen, die der Verbraucher dem vereinbarten Werk hinzufügen möchte und die zu einer Zuzahlung auf den vereinbarten Preis führen.
f. Minderarbeit: Arbeiten und Sachen, die der Verbraucher vom vereinbarten Werk weglassen möchte und die zu einer Minderung des vereinbarten Preises führen.
g. Koninklijke Metaalunie: niederländische Organisation von Unternehmern im mittel- und kleinbetrieblichen Metallsektor.

Artikel 2: Anwendbarkeit
2.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die der Unternehmer dem Verbraucher macht, und für alle Verträge, die er mit dem Verbraucher zum Liefern von Sachen, Ausführen von Arbeiten oder einer Kombination daraus schließt.
2.2 Bei Widerspruch zwischen dem Inhalt des vom Unternehmer mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrages und diesen Bedingungen gehen die Bestimmungen des Vertrages vor.
2.3 Ausschließlich Metaalunie-Mitglieder dürfen diese Bedingungen verwenden.

Artikel 3: Das Angebot
3.1 Das Angebot ist freibleibend. Der Unternehmer ist berechtigt, sein Angebot bis zwei Arbeitstage, nachdem ihn die Annahme erreicht hat, zu widerrufen.
3.2 Der Unternehmer unterbreitet ein Angebot, das voraussichtlich einen Betrag von € 500,00 übersteigen wird, schriftlich oder elektronisch, es sei denn, dringende Umstände machen dies unmöglich.
3.3 Das Angebot enthält eine Beschreibung der zu liefernden Sache(n), der zu verrichtenden Arbeiten oder beider. Das Angebot muss ausreichend detailliert sein, um dem Verbraucher eine gute Beurteilung zu ermöglichen.
3.4 Im Fall der Ausführung eines Werkes nennt das Angebot auch den Zeitpunkt, zu dem oder den Zeitraum, in dem mit dem Werk begonnen werden kann, enthält eine Angabe der Dauer des Werkes und ein festes oder voraussichtliches Datum der Abnahme.
3.5 Im Fall der Ausführung eines Werkes gibt das Angebot zudem Einblick in den Preis der Materialien und in die Methode der Preisbestimmung, wobei die Wahl zwischen „Pauschalsumme“ oder „Regie“ besteht:
a. Bei der Wahl einer Pauschalsumme vereinbaren die Parteien einen festen Betrag, für den das Werk verrichtet wird.
b. Bei der Wahl Regie erteilt der Unternehmer eine genaue Angabe der Preisfaktoren, wie u. a. Stundensatz und Einheitspreise der benötigten Materialien. Der Unternehmer kann auf Wunsch des Verbrauchers eine Richtpreisangabe der zu erwartenden Ausführungskosten geben, es sei denn, dies ist nach Auffassung des Unternehmers unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht möglich.

Artikel 4: Geheimhaltung
4.1 Alle Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher erteilt oder in seinem Namen erteilen lässt (wie Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how) welcher Art und in welcher Form auch immer, sind vertraulich. Der Verbraucher wird diese Informationen nicht für einen anderen Zweck als zur Ausführung des Vertrages verwenden.
4.2 Der Verbraucher wird die in Absatz 1 genannten Informationen nicht veröffentlichen oder vervielfältigen.
4.3 Verstößt der Verbraucher gegen eine Verpflichtung gemäß Absatz 1 und 2, schuldet er pro Verstoß eine sofort fällige Vertragsstrafe von € 500,–. Der Unternehmer kann diese Vertragsstrafe neben Schadensersatz nach dem Gesetz fordern.
4.4 Der Verbraucher muss die in Absatz 1 genannten Informationen auf erstes Verlangen, innerhalb der vom Auftragnehmer dafür gesetzten Frist, nach Wahl des Auftragnehmers, zurückgeben oder vernichten. Bei Verstoß schuldet der Verbraucher dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe von € 75,– pro Tag. Der Unternehmer kann diese Vertragsstrafe neben Schadensersatz nach dem Gesetz fordern.

Artikel 5: Annahme des Angebots
5.1 Der Verbraucher nimmt das Angebot des Unternehmers vorzugsweise und, wo möglich, schriftlich oder elektronisch an.
5.2 Bei elektronischer Annahme durch den Verbraucher bestätigt der Unternehmer dem Verbraucher den Eingang der Annahme auf elektronischem Wege. Nimmt der Verbraucher das Angebot des Unternehmers mündlich an, bestätigt der Unternehmer die Annahme vorzugsweise schriftlich oder elektronisch.

Artikel 6: Pflichten des Unternehmers bei der Ausführung eines Werkes
6.1 Der Unternehmer wird das Werk gut, fachgerecht und gemäß den Bestimmungen des Vertrages ausführen. Das Werk wird innerhalb der für den Unternehmer üblichen Arbeitszeiten verrichtet, sofern nicht anders vereinbart.
6.2 Der Unternehmer beachtet bei der Ausführung des Werkes die gesetzlichen Vorschriften, wie sie zum Zeitpunkt der Ausführung des Werkes gelten oder gelten werden.

Artikel 7: Hinweispflicht des Unternehmers
7.1 Der Unternehmer wird den Verbraucher auf folgende Mängel und Unrichtigkeiten hinweisen:
a. Unrichtigkeiten in den übertragenen Arbeiten.
b. Unrichtigkeiten in den vom Verbraucher gewünschten Arbeitsweisen und Konstruktionen.
c. Mängel der (un)beweglichen Sache, an der das Werk verrichtet wird.
d. Mängel in oder Ungeeignetheit von Materialien oder Hilfsmitteln, die vom Verbraucher zur Verfügung gestellt wurden.
e. Unrichtigkeiten in den vom Verbraucher oder in seinem Namen bereitgestellten Daten.
7.2 Die Hinweispflicht aus dem vorstehenden Absatz gilt nur, wenn die Mängel und Unrichtigkeiten für den Unternehmer vernünftigerweise erkennbar sind, sie für die Ausführung des Vertrages relevant sind, sie sich vor oder während der Ausführung des Vertrages dem Unternehmer offenbaren und der Unternehmer hinsichtlich dieser Mängel und Unrichtigkeiten als sachkundig anzusehen ist.

Artikel 8: Schäden, die in den Risikobereich des Verbrauchers fallen
8.1 Der Verbraucher trägt das Risiko für Schäden verursacht durch:
a. Unrichtigkeiten in den übertragenen Arbeiten.
b. Unrichtigkeiten in den vom Verbraucher gewünschten Konstruktionen und Arbeitsweisen.
c. Mängel an der (un)beweglichen Sache, an der das Werk verrichtet wird.
d. Mängel in Materialien oder Hilfsmitteln, die vom Verbraucher zur Verfügung gestellt wurden.
e. Unrichtigkeiten in den vom Verbraucher oder in seinem Namen bereitgestellten Daten.
8.2 Vorstehendes nimmt nicht weg, dass der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher gemäß Artikel 7 zu warnen.

Artikel 9: Pflichten des Verbrauchers bei der Ausführung eines Werkes
9.1 Der Verbraucher setzt den Unternehmer in die Lage, das Werk zu verrichten.
9.2 Der Verbraucher sorgt dafür, dass der Unternehmer rechtzeitig über die für das Werk benötigten Genehmigungen und Daten verfügen kann (wie Genehmigungen und Befreiungen).
9.3 Der Verbraucher verschafft dem Unternehmer die Anschlussmöglichkeiten für Energie, Wasser und Internet, die ihm zur Verfügung stehen und die für das Werk benötigt werden. Die Kosten für Elektrizität, Gas, Wasser und Internet gehen zu Lasten des Verbrauchers.
9.4 Der Verbraucher hat dafür zu sorgen, dass, wenn Dritte Arbeiten verrichten oder Sachen liefern, die nicht zum Werk des Unternehmers gehören, diese so und so rechtzeitig verrichtet werden, dass die Ausführung des Werkes dadurch keine Verzögerung erleidet. Entsteht dennoch eine Verzögerung, hat der Verbraucher den Unternehmer hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
9.5 Wenn der Beginn oder der Fortschritt des Werkes durch Umstände, wie in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels beschrieben, verzögert wird, hat der Verbraucher die damit zusammenhängenden Schäden und Kosten dem Unternehmer zu erstatten, sofern ihm diese Umstände zuzurechnen sind.

Artikel 10: Abnahmepflicht
Der Verbraucher ist verpflichtet, nach Ablauf der Liefer- oder Ausführungsfrist die Sache(n), die Gegenstand des Vertrages ist/sind, am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen. Der Verbraucher hat unentgeltlich jede Mitwirkung zu leisten, um dem Unternehmer die Lieferung zu ermöglichen. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Verbrauchers eingelagert.

Artikel 11: Richtpreis, Mehr- und Minderarbeit
11.1 Haben die Parteien eine Pauschalsumme vereinbart, kann der Verbraucher den Unternehmer nach Vertragsabschluss um Mehr- oder Minderarbeit ersuchen. Akzeptiert der Unternehmer die Mehr- oder Minderarbeit, darf er den Abnahmetermin gemäß Artikel 3 Absatz 4 um die Zeit verlängern, die benötigt wird, um die Materialien und Teile dafür (liefern zu lassen) und die Arbeiten zu verrichten.
11.2 Hat der Unternehmer einen Richtpreis angegeben, darf dieser um maximal 10 % überschritten werden, es sei denn, der Unternehmer hat den Verbraucher so rechtzeitig wie möglich vor einer Überschreitung gewarnt, um dem Verbraucher Gelegenheit zu geben, das Werk dennoch zu begrenzen oder zu vereinfachen. Der Unternehmer wird hierbei im Rahmen des Zumutbaren mitwirken müssen.
11.3 Hat der Verbraucher den Unternehmer um Mehrarbeit ersucht, kann der Unternehmer nur Anspruch auf eine Preiserhöhung erheben, wenn er den Verbraucher rechtzeitig auf die daraus resultierende Preiserhöhung hingewiesen hat, es sei denn, der Verbraucher musste dies bereits selbst verstehen.
11.4 Der Unternehmer und der Verbraucher vereinbaren Mehr- oder Minderarbeit mit einem Gesamtbetrag von mehr als 10 % des Preises des Werkes im Voraus schriftlich, es sei denn, es liegen dringende Umstände vor.
11.5 Trotz des Fehlens eines schriftlichen Auftrages kann der Verbraucher oder der Unternehmer Anspruch auf Verrechnung von Mehr- oder Minderarbeit haben. Der Beweis der Mehr- oder Minderarbeit liegt in diesem Fall bei demjenigen, der den Anspruch erhebt.

Artikel 12: Preisänderungen
12.1 Haben der Unternehmer und der Verbraucher eine Auf- oder Lieferfrist von nicht mehr als 3 Monaten vereinbart und kommt es nach Vertragsabschluss zu einer Erhöhung kostpreisbestimmender Faktoren, hat der Unternehmer das Recht, den Preis zu erhöhen. Erhöht der Unternehmer den Preis, hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag aufzulösen.
12.2 Haben der Unternehmer und der Verbraucher eine Auf- oder Lieferfrist von mehr als 3 Monaten vereinbart und kommt es nach Vertragsabschluss zu einer Erhöhung kostpreisbestimmender Faktoren, hat der Unternehmer das Recht, den Preis zu erhöhen. Erhöht der Unternehmer den Preis, hat der Verbraucher nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen.
12.3 Dem Verbraucher steht bei Auflösung des Vertrages im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Schadens zu.

Artikel 13: Abnahme und Gefahrübergang bei Ausführung eines Werkes
13.1 Das Werk ist abgenommen, wenn der Unternehmer dem Verbraucher mitgeteilt hat, dass das Werk vollendet ist, und der Verbraucher das Werk angenommen hat.
13.2 Das Werk gilt als abgenommen, wenn:

  • spätestens 14 Tage vergangen sind, nachdem der Unternehmer dem Verbraucher schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, dass das Werk vollendet ist, und dieser es versäumt hat, das Werk innerhalb dieser Frist anzunehmen, es sei denn, der Verbraucher weist das Werk innerhalb dieser Frist schriftlich begründet zurück;

  • der Verbraucher das Werk (erneut) in Gebrauch nimmt, wobei ein in Gebrauch genommener Teil als abgenommen gilt;

  • der Verbraucher das Werk aufgrund kleiner Mängel und/oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und der Ingebrauchnahme nicht entgegenstehen, nicht genehmigt. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben oder die Teile nachzuliefern.
    13.3 Nach Abnahme geht die Gefahr des Werkes auf den Verbraucher über.

Artikel 14: Lieferfrist und Gefahrübergang beim Kauf
14.1 Der Unternehmer liefert die Sachen spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Vertragsschluss. Die Parteien können hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.
14.2 Liefert oder lässt der Unternehmer die Sache beim Verbraucher zugehen, geht die Gefahr auf den Verbraucher über, sobald der Verbraucher oder eine von ihm benannte Person, die nicht der Beförderer ist, die Sache erhalten hat.
14.3 Hat der Verbraucher einen Beförderer benannt und bietet der Unternehmer diese Wahl nicht selbst an, geht die Gefahr auf den Verbraucher über, sobald der Beförderer die Sache erhalten hat.

Artikel 15: Abnahmedossier
Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, für das von ihm ausgeführte Werk ein Abnahmedossier im Sinne des Gesetzes zur Qualitätssicherung im Bauwesen (Wkb) vorzulegen. Die Parteien können hierzu abweichende Vereinbarungen treffen.

Artikel 16: Höhere Gewalt
16.1 Ist die Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag für eine der Parteien vorübergehend unmöglich aus einer Ursache, die ihr nicht zugerechnet werden kann, ist diese Partei berechtigt, für diesen Zeitraum die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen.
16.2 Ist die Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag für eine der Parteien dauerhaft unmöglich aus einer Ursache, die ihr nicht zugerechnet werden kann, ist diese berechtigt, den Vertrag gegen Erstattung der angemessenen Kosten der anderen Partei zu kündigen.

Artikel 17: Zahlung
17.1 Die Zahlung erfolgt am Sitz des Unternehmers oder auf ein vom Unternehmer zu benennendes Konto.
17.2 Die Parteien können vereinbaren, dass in Raten gezahlt wird. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Fortsetzung der Lieferung/Ausführung nicht nach, ist der Verbraucher befugt, die Ratenzahlung auszusetzen.
17.3 Beim Kauf hat der Unternehmer das Recht, den Verbraucher zu einer Vorauszahlung von maximal 50 % des Preises zu verpflichten.

Artikel 18: Die Schlussrechnung
18.1 Im Falle eines Werkes reicht der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach der Abnahme dem Verbraucher die Schlussrechnung ein.
18.2 Haben die Parteien eine Pauschalsumme vereinbart, enthält die Schlussrechnung eine klare Beschreibung des ursprünglichen Auftrags und der ggf. übertragenen Mehr- und/oder Minderarbeit.
18.3 Haben die Parteien vereinbart, auf Regiebasis zu arbeiten, enthält die Schlussrechnung eine Spezifikation der verwendeten Materialien und deren Kosten, der geleisteten Stunden und Stundensätze sowie der sonstigen Kosten.
18.4 Sofern keine Barzahlung erfolgt, erfolgt die Zahlung der Schlussrechnung innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum.

Artikel 19: Nicht rechtzeitige Zahlung
19.1 Zahlt der Verbraucher nicht rechtzeitig, gerät er ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug.
19.2 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, ist der Unternehmer berechtigt, Zinsen ab Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tag des Eingangs des geschuldeten Betrags zu berechnen. Dieser Zinssatz entspricht dem gesetzlichen Zinssatz gemäß Artikel 6:119 BW.

19.3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sendet der Unternehmer dem Verbraucher eine kostenlose Zahlungserinnerung. In dieser Erinnerung teilt der Unternehmer mit, dass der Verbraucher innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag nach Zustellung der Erinnerung noch zahlen kann und welchen Betrag an Inkassokosten der Verbraucher schuldet, wenn innerhalb dieser Frist (vollständige) Zahlung ausbleibt. Die Höhe der Inkassokosten muss der „Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten“ entsprechen.

Artikel 20: Aussetzung
Kommt der Verbraucher seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Unternehmer berechtigt, einen angemessenen Teil seiner gegenüberstehenden Verpflichtungen auszusetzen. Der Unternehmer darf dies nur, wenn er den Verbraucher schriftlich oder elektronisch gemahnt hat, seinen Verpflichtungen dennoch nachzukommen. Das Vorstehende lässt das Recht des Unternehmers auf Ersatz von Kosten, Schaden und Zinsen unberührt.

Artikel 21: Eigentumsvorbehalt
Der Unternehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Verbraucher:
a. seinen Verpflichtungen aus irgendeinem Vertrag mit dem Unternehmer nicht nachgekommen ist;
b. Forderungen, die aus der Nichterfüllung der vorgenannten Verträge entstehen, wie Schaden, Strafe, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.

Artikel 22: Rechte des geistigen Eigentums
22.1 Der Unternehmer gilt als Urheber, Entwerfer oder Erfinder der im Rahmen des Vertrages entstandenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Der Unternehmer hat daher das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Muster anzumelden.
22.2 Der Unternehmer überträgt bei der Ausführung des Vertrages keine Rechte des geistigen Eigentums auf den Verbraucher.
22.3 Besteht die vom Unternehmer zu erbringende Leistung (auch) aus der Lieferung von Computersoftware, wird der Quellcode nicht an den Verbraucher übertragen. Der Verbraucher erwirbt ausschließlich zum Zwecke der normalen Nutzung und ordnungsgemäßen Funktion der Sache eine nicht-exklusive, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz an der Computersoftware. Es ist dem Verbraucher nicht gestattet, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Beim Verkauf der Sache durch den Verbraucher an einen Dritten geht die Lizenz automatisch auf den Erwerber über.

Artikel 23: Rügepflicht
23.1 Der Verbraucher hat Mängel innerhalb angemessener Frist, nachdem er diese entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, dem Unternehmer zu melden. Beim Kauf muss die Meldung innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung erfolgen, wobei eine Meldung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Entdeckung rechtzeitig ist.
23.2 Die in Absatz 1 genannte Meldung erfolgt vorzugsweise schriftlich oder elektronisch.

Artikel 24: Vertragsmäßigkeit der gelieferten Sachen und Garantie
24.1 Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Sache zu liefern, die den Bestimmungen des Vertrages entspricht. Darüber hinaus muss die Sache:
a. für die Zwecke geeignet sein, für die Sachen gleicher Art gewöhnlich verwendet werden;
b. sofern zutreffend: einem Muster oder Modell entsprechen, das der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Kauf zur Verfügung gestellt hat;
c. mit dem Zubehör geliefert werden, das der Verbraucher vernünftigerweise erwarten darf, und
d. die Menge und Eigenschaften aufweisen, die für Sachen gleicher Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten darf, in Anbetracht der Art der Sache;
es sei denn, die Parteien haben wirksam vereinbart, dass die Sache von den oben unter a bis d genannten Anforderungen abweicht.
24.2 Zeigt sich innerhalb von 1 Jahr nach Abnahme (im Sinne von Artikel 13 dieser Bedingungen) oder nach Lieferung (im Sinne von Artikel 14 dieser Bedingungen) eine Abweichung von dem, was vereinbart wurde, wird vermutet, dass die gelieferte Sache bei Ab- oder Lieferung nicht dem Vertrag entsprochen hat. In diesem Fall wird der Unternehmer den Mangel kostenlos beheben, es sei denn, er kann nachweisen, dass die gelieferte Sache zum Zeitpunkt der Ab- oder Lieferung dem Vertrag entsprach. Das Vorstehende lässt unberührt, dass der Unternehmer auch nach dem genannten Zeitraum für etwaige Mängel nach dem Gesetz haftbar sein kann.
24.3 Die Garantie gemäß Absatz 2 erlischt, wenn:
− Mängel die Folge normalen Verschleißes sind;
− Mängel durch einen Fehler, unsachgemäßen Gebrauch oder ein Versäumnis des Verbrauchers oder seines Rechtsnachfolgers oder durch von außen kommende Ursachen verursacht wurden;
− Mängel die Folge nicht oder falsch durchgeführter Wartung sind;
− Mängel die Folge von Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Verbraucher oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers sind.

Artikel 25: Anwendbares Recht und zuständiger Richter
25.1 Es gilt niederländisches Recht.
25.2 Ausschließlich der niederländische Zivilrichter, der am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig ist, nimmt Kenntnis von Streitigkeiten zwischen Verbraucher und Unternehmer, es sei denn, dies verstößt gegen zwingendes Recht.

Retourbedingungen Q-Line Webshop
Sie haben das Recht, Ihre Bestellung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Angabe von Gründen zurückzugeben (Widerrufsrecht).

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Produkte, die nach Maß oder gemäß Spezifikation des Kunden hergestellt wurden, können nicht zurückgegeben werden.